Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigten wider besseres Wissen handelten. Im Gegenteil sagen die Beschuldigten 2 und 3 glaubhaft aus, dass sie nur die Interessen der Kinder des Beschwerdeführers im Blick hatten. Die Beschuldigten nahmen als Fachpersonen aus dem Bildungsbereich mit regelmässigem Kontakt zu Kindern in amtlicher Tätigkeit konkrete Hinweise auf die Gefährdung der körperlichen und psychischen Integrität von Kindern wahr. Dieser Gefährdung konnten sie nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen, da diese den häuslichen Rahmen betraf. Entsprechend waren die Beschuldigten gemäss Art.