Für anderes gibt es – ungeachtet der nicht vollumfänglich deckungsgleichen Aussagen zum Gespräch zwischen der Beschuldigten 2 und der Ehefrau des Beschwerdeführers – keine Hinweise. Es ist auch nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen dieses Ergebnis umgestossen hätten. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer dies überhaupt rechtsgenüglich rügte. 6.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts der Staatsanwaltschaft an. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigten wider besseres Wissen handelten.