Weitere Ermittlungen musste die Staatsanwaltschaft jedoch nicht tätigen. Sie durfte gestützt auf die vorhandenen Akten davon ausgehen, dass das Gespräch zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Beschuldigten 2 stattgefunden, die Beschuldigte 2 den Inhalt dieses Gesprächs sachgemäss dem Beschuldigten 3 gemeldet und der Beschuldigte 3 eine sachgemässe Gefährdungsmeldung getätigt hatte. Für anderes gibt es – ungeachtet der nicht vollumfänglich deckungsgleichen Aussagen zum Gespräch zwischen der Beschuldigten 2 und der Ehefrau des Beschwerdeführers – keine Hinweise.