Der Beschuldigten 2 habe sie erzählt, dass sie – die Ehefrau des Beschwerdeführers – und die Kinder jeden Tag beten müssten (Z. 49). 6.2 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass seitens der Beschuldigten schriftlich kommuniziert worden wäre. Der Beschwerdeführer bringt dies im Übrigen auch nicht vor. Ob die durch den Beschuldigten 3 erwähnte Verschriftlichung seines Telefongesprächs mit der KESB existiert, ist nicht bekannt; eine solche findet sich jedenfalls nicht in den Akten. Weitere Ermittlungen musste die Staatsanwaltschaft jedoch nicht tätigen.