Diese Verschriftlichung habe er nie gesehen. Der Beschwerdeführer habe ihn später auf zwei inhaltliche Fehler aufmerksam gemacht, welche der Beschuldigte 3 bei der KESB habe korrigieren lassen (Z. 49 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2024 erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers, auf dem Weg zur Bibliothek die Beschuldigte 2 getroffen zu haben. Auf die Frage, wie es ihr gehe, habe sie ihr gesagt, dass sie sich auch begraben lassen könnte. Sie hätten über Musikunterricht und das Jungscharlager ge-