Er würde es ein nächstes Mal wieder genau gleich machen. Dies sei seine Aufgabe und Pflicht als Schulleiter, dass er bei solchen Informationen reagieren müsse (Z. 35 ff.). Betreffend die Gefährdungsmeldung habe er Kontakt zu den Beschuldigten 1 und 2 sowie dem Co-Schulleiter gehabt. Ausserdem habe er das Schulsekretariat informiert, falls sich der Beschwerdeführer dort melden sollte (Z. 45 f.). Er sei mit der KESB nur telefonisch im Kontakt gestanden, seines Wissens habe die seine Aussagen verschriftlicht. Diese Verschriftlichung habe er nie gesehen.