Die Beschuldigte 2 habe von einem Gespräch mit der Frau des Beschwerdeführers erzählt, welches ausserhalb der Schule stattgefunden habe. Darin sei es darum gegangen, dass die Kinder gelegentlich nicht duschen dürften, dass der Beschwerdeführer den Kindern und der Frau die Kleider gelegentlich nicht zur Verfügung stelle und dass die Kinder beten müssten, obwohl sie dies nicht möchten (Z. 21 ff.). Er habe sich danach mit der KESB abgesprochen. Er habe ihnen telefonisch erzählt, was er von der Beschuldigten 2 erfahren habe. Er selbst habe dies nur telefonisch gemacht (Z. 30 f.). Er würde es ein nächstes Mal wieder genau gleich machen.