Er habe einen Bericht an die KESB gemacht, nachdem die Beschuldigten 1 und 2 bei ihm gewesen seien. Das sei seine Aufgabe als Schulleiter. Er habe mit niemandem ausserhalb der Schule oder der KESB darüber gesprochen (Z. 16 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 seien unabhängig voneinander zu ihm gekommen. Die Beschuldigte 1 sei einen bereits einige Jahre zurückliegenden Vorfall betreffend zu ihm gekommen. Die Beschuldigte 2 habe von einem Gespräch mit der Frau des Beschwerdeführers erzählt, welches ausserhalb der Schule stattgefunden habe.