Sie wisse über die Gefährdungsmeldung nur, dass der Beschuldigte 3 eine solche gemacht habe (Z. 65). Sie habe sich betreffend die Gefährdungsmeldung neben dem Beschuldigten 3 höchstens mit der Beschuldigten 1 besprochen (Z. 82 f.). Sie habe das im besten Sinne für die Kinder gemacht, sie seien für sie das Wichtigste (Z. 86 f.). Sie habe das als Auftrag innerhalb ihrer Tätigkeit als Lehrperson verstanden (Z. 91). Der Beschuldigte 3 brachte bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2024 vor, er habe keine Unwahrheiten über die Familie D.________ erzählt. Er habe einen Bericht an die KESB gemacht, nachdem die Beschuldigten 1 und 2 bei ihm gewesen seien.