6. 6.1 Die Beschuldigte 1 sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2024 aus, dass die Beschuldigte 2 einmal mit ihr gesprochen habe (Z. 36). Sie habe erst durch den Anruf der Polizei erfahren, dass es eine Gefährdungsmeldung gegeben habe (Z. 42 f.). Die Beschuldigte 2 schilderte bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2024 was folgt (Z. 49 ff.): Als ich eines abends die Schule verliess, traf ich auf Frau D.________. Dies war dieses Jahr. Ich fragte sie, wie es bei ihnen zu Hause laufen würde. Nach dieser Frage erzählte sie mir, dass sie zu Hause