SR 210) sind Fachpersonen aus dem Bildungsbereich, die regelmässig Kontakt zu Kindern haben und in amtlicher Tätigkeit von konkreten Hinweisen auf die Gefährdung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität eines Kindes erfahren, zur Meldung verpflichtet, sofern sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können. Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet (Art. 314d Abs. 2 ZGB).