173 StGB). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 314d Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind Fachpersonen aus dem Bildungsbereich, die regelmässig Kontakt zu Kindern haben und in amtlicher Tätigkeit von konkreten Hinweisen auf die Gefährdung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität eines Kindes erfahren, zur Meldung verpflichtet, sofern sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können.