Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 48 vom 13. April 2021 E. 7). 5.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. 5.3 Gemäss Art.