Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). Die Frage, ob die