Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der Verleumdung bereits mit Blick auf das Element des «wider besseres Wissen» klarerweise nicht erfüllt. Weder der Schulleitung noch den beiden Lehrerinnen kann vorgeworfen werden, die Gefährdungsmeldung veranlasst zu haben, obgleich sie bereits gewusst hätten, dass die Äusserungen über den Privatkläger nicht den Tatsachen entsprechen würden. Ein entsprechender Anfangsverdacht, welcher die Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigen würde, ist nicht gegeben. Bezüglich der üblen Nachrede ist fraglich, ob die Angaben gegenüber der KESB tatsächlich in das geschützte Rechtsgut der Ehre eingegriffen haben.