Im Falle von A.________ liegt der betreffende Vorfall jedoch offenbar bereits länger zurück und hat mit der aktuellen Gefährdungsmeldung nichts zu tun. Die KESB hielt es aufgrund der Meldung für angezeigt, bei der Beiständin, M.________, einen aktuellen Bericht zur Situation in Bezug auf das Kindeswohl in Auftrag zu geben. [Rechtliche Grundlagen] Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der Verleumdung bereits mit Blick auf das Element des «wider besseres Wissen» klarerweise nicht erfüllt.