Für die Familie D.________ ist eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet, zusätzlich besteht offenbar bereits eine Beistandschaft. Die Schulleitung sah sich aufgrund von Berichten der Lehrerinnen B.________ und A.________ zur Gefährdungsmeldung an die KESB veranlasst (der Privatkläger würde die Familie überwachen, die Kinder zum Beten zwingen, im Winter die Heizung ausschalten und die Winterkleidung wegnehmen, etc.). Im Falle von A.________ liegt der betreffende Vorfall jedoch offenbar bereits länger zurück und hat mit der aktuellen Gefährdungsmeldung nichts zu tun.