Die oben zitierten Ausführungen aus den abschliessenden Bemerkungen sind wohl so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nur noch Schadenersatz und Genugtuung fordert und keine weitergehende Überprüfung der Verfügung beantragt. Darüber hinaus ist unklar, ob die Anträge 2 und 3 überhaupt den Streitgegenstand betreffen. Da die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet ist, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, ob überhaupt darauf einzutreten ist.