Mit Verfügung vom 24. März 2025 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'000.00 auf, welche am 26. März 2025 einging. Mit Verfügung vom 27. März 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 1. April 2025 auf eine Stellungnahme. Am 16. April 2025 reichten die Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 je eine Stellungnahme ein. Die Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen.