Dass Entsprechendes dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, wird von diesem nicht geltend gemacht. Vielmehr stellt er in Aussicht, dass er für einen künftigen neuen Termin die entsprechenden – demnach möglichen – Vorkehrungen treffen wird. Anderweitige überzeugende Gründe, welche es dem Beschwerdeführer unverschuldet verunmöglicht hätten, zur Einvernahme vom 21. Januar 2025 zu erscheinen, wurden auch in der Beschwerde nicht aufgeführt. 4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen.