Auch den eingereichten Unterlagen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Damit kann vorliegend nicht von einer klaren Schuldlosigkeit betreffend das Verpassen des Einvernahmetermins vom 21. Januar 2025 ausgegangen werden. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, verfängt nicht. Entgegen seiner Ansicht hat die Staatsanwaltschaft die von ihm eingereichten Unterlagen offensichtlich berücksichtigt. Er verkennt indes, dass weder aus dem Arztbericht der Praxis B.________ vom 31. Januar 2025 noch aus dem Schreiben der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 17. Januar 2025 betreffend Information Start