In seinem Wiederherstellungsgesuch vom 5. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, dass er bei einem neu angesetzten Termin sämtliche Vorkehrungen treffen werde, um diesen wahrzunehmen. Er bestätigte damit selbst, dass er – soweit er entsprechende Vorkehrungen trifft – grundsätzlich trotz seiner gesundheitlichen Situation in der Lage ist, Termine zu wahren. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Vorkehrungen bereits für den versäumten Termin vom 21. Januar 2025 zu treffen, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Auch den eingereichten Unterlagen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen.