3 davon auszugehen ist, dass diesem die von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen bereits vor dem Einvernahmetermin vom 21. Januar 2025 bekannt waren (vgl. insbesondere den Arztbericht der Praxis B.________ vom 31. Januar 2025, wonach es sich sowohl bei der Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode wie auch des AHDS um eine «Dauerdiagnose» handelt; vgl. ebenso das Schreiben der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 17. Januar 2025 betreffend Information Start