3.3 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine zureichenden Gründe dargetan, welche darauf schliessen liessen, dass ihm klarerweise kein Verschulden an der Verpassung des Einvernahmetermins vom 21. Januar 2025 angelastet werden kann. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Arztbericht der Praxis B.________ vom 31. Januar 2025 sowie Schreiben der Universitären Psychiatrischen Dienste