Die als Säumnisgrund geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen waren dem Beschuldigten bereits vor dem Termin bekannt, was mit Blick auf das von ihm selber eingereichte Dokument «Information Start 'Gruppenpsychotherapie für Menschen mit AD(H)S' ab Februar 2025», datiert mit 17.01.2025, als belegt gelten kann. Somit hätte er die Vorkehrungen, welche er für einen allfällig neu angesetzten Termin zu treffen verspricht (s. oben), bereits für den versäumten Termin treffen können. Somit erhellt, dass mitnichten von einer klaren Schuldlosigkeit des Beschuldigten bei der Terminversäumnis ausgegangen werden kann.