Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Es wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgestellt, dass die 10-tägige Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstelle und nicht erstreckbar sei. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.