Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2025 Beschwerde. Er stellt sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen. Zudem hielt er fest, dass er für eine ausführliche Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und die Darlegung der relevanten Beweismittel einige Wochen Zeit benötige. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet.