Der Strafbefehl O 24 4017 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen «Beschwerde». Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuansetzung eines Einvernahmetermins. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde festgestellt, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2025 inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch handelt. Dieses wurde zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab.