Mit Vorladung vom 25. Oktober 2024 wurde die Einvernahme auf den 21. Januar 2025, 08.30 Uhr, verschoben, wobei der Beschwerdeführer abermals auf die gesetzlichen Folgen im Falle des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 21. Januar 2025 erschienen sei, was gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl O 24 4017 sei somit in Rechtskraft erwachsen.