Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 Einsprache. Am 2. Oktober 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme am 13. November 2024 vorgeladen, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens. Mit Vorladung vom 25. Oktober 2024 wurde die Einvernahme auf den 21. Januar 2025, 08.30 Uhr, verschoben, wobei der Beschwerdeführer abermals auf die gesetzlichen Folgen im Falle des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde.