7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die um einen Drittel gekürzte Haftdauer resp. die teilweise Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Das übrige Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.