6. Gestützt auf das Ausgeführte ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft verlängert hat. Der Beschwerdeführer dringt indes mit seinem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und unverzüglicher Haftentlassung insoweit durch, als die Dauer der Verlängerung von drei auf zwei Monate zu kürzen ist. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Haft endet somit – allfällige Verlängerung vorbehalten – am 28. April 2025.