Soweit die Staatsanwaltschaft auf die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen betreffend den Vorwurf der Erpressung verweist (insbesondere parteiöffentliche Einvernahmen, Klärung der Privatklagen etc.; vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrages), können diese nicht zur Begründung der Verhältnismässigkeit der Dauer der Verlängerung herangezogen werden, da ein dringender Tatverdacht wegen Erpressung, evtl. Drohung gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zurzeit verneint wird (vgl. E. 3 hiervor). Es sind keine milderen Ersatzmassnahmen