318 Abs. 1 StPO, eine allfällige Behandlung von Beweisanträgen sowie die Redaktion der Anklageschrift resp. die Anklageerhebung offen. Anderweitige Ermittlungshandlungen wurden von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung nicht erwähnt. Für die noch anstehenden Tätigkeiten erscheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate als ausreichend. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und sobald als möglich zur Anklage bringen wird.