Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) und die bestehenden Vorstrafen (u.a. wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, Hehlerei; vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Juni 2024) noch keine Überhaft droht, erweist sich eine Verlängerung um drei Monate als zu lange. Die Voruntersuchung betreffend den Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung steht kurz vor dem Abschluss. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 21. Februar 2025 (S. 3) ist insoweit einzig noch die Gewährung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, eine allfällige Behandlung von Beweisanträgen sowie die Redaktion der Anklageschrift resp.