Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, womit eine Haftdauer von insgesamt neun Monaten resultiert. Auch wenn dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen ist, dass mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) und die bestehenden Vorstrafen (u.a. wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, Hehlerei; vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Juni 2024) noch keine Überhaft droht, erweist sich eine Verlängerung um drei Monate als zu lange.