Wird der Beschwerdeführer zu einer mehr- bzw. langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, hat er praktisch keinen persönlichen Kontakt mehr zu seinen Kindern und seiner Ehefrau und wird wichtige Lebensjahre der Kinder verpassen. Zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung ausgesagt hat, er wolle nicht von seinen drei Kindern getrennt sein und diese nicht im Stich lassen, sondern sich um sie kümmern (vgl. Z. 312 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. August 2024)