SR 311.0]). Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwogen (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheides), ist es gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr Anlass hat, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz nicht verlassen will (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch dies stellt ein zusätzlicher starker Fluchtanreiz dar. Wird der Beschwerdeführer zu einer mehr- bzw. langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, hat er praktisch keinen persönlichen Kontakt mehr zu seinen Kindern und seiner Ehefrau und wird wichtige Lebensjahre der Kinder verpassen.