Die vom Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten zwei Einladungen zu «Probearbeit-Einsätzen» müssen derzeit als blosse Gefälligkeitsschreiben gewertet werden (vgl. die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts auf S. 7 des angefochtenen Entscheides). Seit der Verhaftung hat sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zudem weiter zugespitzt, zumal die Staatsanwaltschaft mehrere Besuchsbewilligungen für Betreibungsbeamte ausgestellt hat, welche offenbar entsprechende Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer leiten.