Auch nach dem Brand vom 12. Juni 2024, als sich der Beschwerdeführer bis zu seiner erneuten Verhaftung am 29. August 2024 während zweieinhalb Monaten auf freiem Fuss gefunden hat, ist es ihm nicht gelungen, konkrete Aussichten auf eine neue Anstellung zu schaffen. Die vom Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten zwei Einladungen zu «Probearbeit-Einsätzen» müssen derzeit als blosse Gefälligkeitsschreiben gewertet werden (vgl. die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts auf S. 7 des angefochtenen Entscheides).