des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2024). Er ist aktuell arbeitslos und hat gemäss eigenen Angaben keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder. Auch seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Z. 148 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2024; S. 2 des Protokolls der delegierten Einvernahme von K.________ vom 28. April 2024). Das bisherige Familienerwerbseinkommen ist durch den Brand des Verkaufsgeschäfts, für welchen der Beschwerdeführer selbst dringend verdächtigt wird, komplett weggefallen.