In der Schweiz lebt er mit seiner ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung C verfügende Ehefrau sowie seinen drei kleinen Kindern zusammen. Zwischenzeitlich wurde offenbar die älteste Tochter des Beschwerdeführers eingeschult (vgl. S. 3 der Beschwerde). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befinden sich nahezu seine gesamte Verwandtschaft und Bekannte in der Schweiz (vgl. Z. 46 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 13. Juni 2024). Die familiäre/soziale Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz sowie dessen lange Aufenthaltsdauer sprechen grundsätzlich eher gegen eine Fluchtgefahr.