221 StPO). 4.3 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. S. 5 ff. des angefochtenen Entscheides) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer (Jg. 1990) ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischen Wurzeln. Er kam im Alter von neun Jahren (vgl. S. 2 der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023) in die Schweiz und verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung C. In der Schweiz lebt er mit seiner ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung C verfügende Ehefrau sowie seinen drei kleinen Kindern zusammen.