vom 9. August 2024). Worin insoweit eine für einen Vermögensschaden kausale Androhung ernstlicher Nachteile resp. eine Drohung liegen soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen derzeit nicht. Es scheint gemäss derzeitigem Kenntnisstand wohl eher um eine zivilrechtliche Streitigkeit als um eine strafrechtliche Angelegenheit zu gehen. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland, welche das diesbezügliche Verfahren bis zum 10. Januar 2025 geführt hat, sah denn auch bislang keine Veranlassung, gestützt auf diesen Vorwurf einen Haftantrag zu stellen.