Insbesondere hätten aus dem gesichteten WhatsApp-Chatprotokoll keine Nachrichten mit einer konkreten Drohung oder Erpressung ausfindig gemacht werden können (vgl. S. 2 f. des Berichts). Offenbar ist I.________ nicht damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer offene Rechnungen für Sporttipp-Wetten nicht bezahlt hat und hat aufgrund dessen Strafanzeige erstattet (vgl. Z. 99 ff., 157 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von I.________ vom 6. Mai 2024; vgl. auch Z. 37 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von J.________ vom 9. August 2024).