_ vom 9. August 2024 und des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2024) hervor noch wurde ein solcher von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 21. Februar 2025 hinreichend substanziiert. Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. September 2024 lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine Rapportierung in Berichtsform erfolgte, da aus Sicht des schreibenden Polizisten die geschilderten Ereignisse keinen Straftatbestand erfüllten. Insbesondere hätten aus dem gesichteten WhatsApp-Chatprotokoll keine Nachrichten mit einer konkreten Drohung oder Erpressung ausfindig gemacht werden können (vgl. S. 2 f. des Berichts).