Was den von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 21. Februar 2025 neu vorgebrachten Vorwurf der Erpressung, evtl. Drohung zum Nachteil von I.________ anbelangt, geht ein diesbezüglich zureichender dringender Tatverdacht weder aus den eingereichten Unterlagen (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. September 2024 sowie polizeiliche Einvernahmeprotokolle von I.________ vom 6. Mai 2024, von J.________ vom 9. August 2024 und des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2024) hervor noch wurde ein solcher von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 21. Februar 2025 hinreichend substanziiert.