Ob auch ein dringender Tatverdacht wegen mehrfach begangenen Betrugs vorliegt, kann zurzeit offen bleiben, zumal dieser Vorwurf länger zurückliegt (Tatzeitraum: 21. April 2021 – 7. Mai 2021) und nicht der Auslöser für den Haftantrag der Staatsanwaltschaft war. Zudem werden insoweit keine weitergehenden Ermittlungshandlungen geltend gemacht, sondern steht dieser Vorwurf – gleichermassen wie der Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung – offenbar kurz vor der Anklage. Was den von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 21. Februar 2025 neu vorgebrachten Vorwurf der Erpressung, evtl. Drohung zum Nachteil von I.______