Die alsdann einen Tag später bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Erklärung, er sei mit einer G.________ in H.________ (Ortschaft) an der Aare gewesen und habe mir ihr in deren Auto Sex gehabt (vgl. Z. 143 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. August 2024), erscheint derzeit konstruiert und widerspricht zudem den objektiven Beweismitteln, wonach sein Mobiltelefon von 02:03 bis 02:27 Uhr nicht in H.________ (Ortschaft), sondern an der E.________ (Adresse) geortet worden ist. Das Brandobjekt ist ein Verkaufsgeschäft im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Oberhalb des Geschäftes befinden sich Wohnungen, was der Beschwerdeführer gewusst hat (vgl. Z. 548 ff.