des Protokolls der delegierten Einvernahme von F.________ vom 12. Juni 2024), sowie die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, welche ergab, dass sich dieses zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes befunden hat (vgl. Z. 626 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2024, wonach er das Mobiltelefon immer bei sich habe). Der Beschwerdeführer hatte zunächst gar keine Erklärung betreffend die Erkenntnisse seines Mobiltelefonstandorts (vgl. Z. 551 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 29. August 2024). Die alsdann einen Tag später bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Erklärung, er sei mit einer G._____